Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/22?asof=2021-10-15#abs-1 (1) Betreiber von Wärmespeichern haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 23, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/22?asof=2021-10-15#abs-2 (2) Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent der eingespeisten Wärmemenge nicht unterschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/22?asof=2021-10-15#abs-3 (3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in den neuen Wärmespeicher einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. Speisen mehrere KWK-Anlagen in den neuen Wärmespeicher ein, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/22?asof=2021-10-15#abs-4 (4) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für den Neubau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder von mindestens 0,3 Kubikmetern je Kilowatt der installierten elektrischen KWK-Leistung der KWK-Anlage. Dem Neubau gleichgestellt ist die Umrüstung bestehender Behälter mit fabrikneuen Komponenten in einen Wärmespeicher.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 54)
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2025 I Nr. 54
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237; 2023 I Nr. 87)
BGBl. 2022 I S. 1237
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. I S. 3138
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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